Anpassung des Mindestlohns: Alle zwei Jahre wird geprüft

In Deutschland wurde per 01. Januar 2015 der gesetzliche Mindestlohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eingeführt. Geregelt wird der Mindestlohn im Mindestlohngesetz (MiLoG) vom 11. August 2014. Da der Mindestlohn keine fixe Größe ist, wird er alle zwei Jahre angepasst. Die Höhe der Anpassung wird von der Mindestlohnkommission geprüft.

Die Mindestlohnkommission

Die Mindestlohnkommission ist ein ständiges Gremium, das von der Bundesregierung eingerichtet worden ist. Sie prüft im Sinne der MiLoG die regelmäßige Anpassung des Mindestlohns. Die Kommission besteht aus neun ehrenamtlichen Mitgliedern, dem Vorsitzenden, drei Vertreter_innen der Arbeitnehmerseite und drei Vertreter_innen der Arbeitgeberseite. Diese sieben Mitglieder sind stimmberechtigt. Die beiden wissenschaftlichen Mitglieder der Kommission sind nicht stimmberechtigt. Sie haben eine beratende Funktion. Alle Mitglieder der Mindestlohnkommission werden von den Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorgeschlagen und gemäß des Vorschlags von der Bundesregierung berufen. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt fünf Jahre.

Die Arbeit der Mindestlohnkommission

Zentrale Aufgabe der Mindestlohnkommission ist es, die regelmäßige Anpassung des Mindestlohns zu prüfen. Grundlagen dafür sind nachlaufend die Tarifentwicklung sowie der Tarifindex des Statistischen Bundesamtes ohne Sonderzahlungen. In die Beratungen der Mindestlohnkommission gehen folgende Erwägungen über die Höhe des Mindestlohns ein:

Beitrag zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
keine Gefährdung der Beschäftigung
Möglichkeit von funktionierenden und fairen Wettbewerbsbedingungen

Hat die Kommission über die zukünftige Höhe des Mindestlohns eine Entscheidung getroffen, wird diese als Empfehlung der Bundesregierung übermittelt. Hat die Bundesregierung über die Empfehlung der Kommission beraten und eine Entscheidung getroffen, wird der rechtsverbindliche Beschluss der Mindestlohnanpassungsverordnung (MiLoV) der Bundesregierung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Anpassung des Mindestlohns

Nach MiLoG muss der gesetzliche Mindestlohn alle zwei Jahre angepasst werden. Die erste Entscheidung über die Anpassung des Mindestlohns wurde von der Kommission am 26. Juni 2018 getroffen. Der Beschluss der Bundesregierung, der nicht von der Empfehlung der Kommission abwich, erfolgte am 15. November 2016. Mit diesem Beschluss der Mindestlohnanpassungsverordnung beträgt der Mindestlohn seit dem 01. Januar 2017 8,84 Euro brutto je Zeitstunde, also für 60 Minuten. Die nächste Anpassungsentscheidung der Kommission wird bis zum 30. Juni 2018 getroffen, die Anpassung selbst tritt dann nach dem Beschluss der Bundesregierung zum 01. Januar 2019 in Kraft.

Die Basis für die kommende Entscheidung wird von der Kommission mit 8,77 Euro festgelegt. Die Anpassungsentscheidung wird nach dem Tarifindex der Kalenderjahre 2016 und 2017 vorgenommen. Vom derzeit gültigen Mindestlohn werden für die Anpassungsberechnung 0,07 Eurocent abgezogen. Dieser Abzug wird wegen der Tarifsteigerungen im öffentlichen Dienst vorgenommen, damit diese nicht doppelt in der Anpassung gerechnet wird, so die Begründung der Mindestlohnkommission.

Wie hoch der Mindestlohn ab dem 01. Januar 2019 sein wird, ist noch nicht bekannt. Er könnte jedoch auf 9,19 Euro angehoben werden, da der monatliche Tarifindex ohne Sonderzahlungen von Dezember 2015 bis Dezember 2017 um knapp fünf Prozent (genau: 4,8 Prozent) gestiegen ist, heißt es in der Pressemitteilung des Statistischen Bundesamt vom 31. Januar 2018.

Anpassung in den verschiedenen Branchen

Die Anpassungsentscheidungen der Mindestlohnkommission betreffen nur den gesetzlichen Mindestlohn. Daneben gibt es auch Branchen-Mindestlöhne, die von den Gewerkschaften und Arbeitgebern ausgehandelt werden. Die Branchen-Mindestlöhne gelten in der Regel für alle Betriebe und Unternehmen der Branche, also auch für nicht tarifgebundene Betriebe, wenn sie von der Politik für allgemein verbindlich erklärt worden sind. Diese Mindestlöhne können auch außerhalb der Zwei-Jahres-Regel angepasst werden. Zudem müssen sie nicht bundesweit gelten, sondern können in den einzelnen Bundesländern voneinander abweichen.

Der Mindestlohn im Vergleich zu den Lebenshaltungskosten in europäischen Nachbarländern

Um die Bevölkerung eines Landes vor Armut zu schützen sowie einen gewissen Lebensstandard ermöglichen zu können, erfolgt durch eine gesetzliche Regelung die Festlegung eines Mindestlohns. Neben nationalen Mindestlöhnen existieren allerdings auch regionale Varianten, welche beispielsweise auf bestimmte Städte oder Bundesstaaten bezogen sind. Für beide Varianten gilt, dass sich bei der Festlegung der Höhe des Mindestlohns unter anderem an den durchschnittlichen Lebenshaltungskosten sowie der wirtschaftlichen Stärke eines Landes orientiert wird. Aufgrund teilweise starker Unterschiede der Lebenshaltungskosten innerhalb Europas wäre ein europaweit einheitlicher Mindestlohn nicht zweckgemäß. Daher entscheiden die Länder selber, ob sie einen Mindestlohn einführen sowie die Höhe des Mindestlohns.

Der Mindestlohn in Deutschland

Seit 2015 existiert mit anfangs 8,50 Euro brutto pro Zeitstunde ein offizieller Mindestlohn in Deutschland. Dieser wurde 2017 auf 8,84 Euro pro Stunde angehoben. Damit liegt Deutschland entsprechend seiner Wirtschaftskraft in der ersten Gruppe, ist aber bei Weitem nicht an der Spitze.
Doch es laufen bereits Verhandlungen zur erneuten Erhöhung des Mindestlohns. Da der Mindestlohn laut Gesetz nur alle zwei Jahre angepasst werden darf, ist die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns für 2019 geplant.

Der Mindestlohn in europäischen Nachbarländern

Aufgrund der Tatsache, dass Länder der Europäischen Union dieselbe Währung verwenden, ist ein Vergleich der Mindestlöhne sinnvoll. Bei der Festlegung des Mindestlohns wird sich ebenfalls an den Nachbarländern orientiert und die Höhe gegebenenfalls angepasst, um zu große Unterschiede zu vermeiden. Insgesamt existiert in 22 der 28 Mitgliedsländer der Europäischen Union ein festgelegter Mindestlohn. Länder, welche keinen Mindestlohn eingeführt haben, sind Finnland, Italien, Schweden, Zypern, Dänemark sowie Österreich.

Innerhalb der 22 EU-Länder, welche einen Mindestlohn eingeführt haben, schwanken die Beträge enorm. In Luxemburg müssen Unternehmen laut Gesetz mit mindestens 11,55 Euro am meisten für Arbeitskraft zahlen, wobei in Bulgarien mit 1,57 Euro der Mindestlohn am geringsten ausfällt.

Niederlande

In Sachen Mindestlohn sind die Niederlande als Pioniere anzusehen, da bereits 1894 erste Bestrebungen zur Einführung eines per Gesetz festgelegten Mindestlohns gemacht wurden. Seit 1968 existiert ein Mindestlohn, welcher mittlerweile auf 9,21 Euro angepasst wurde.

Belgien

In Belgien wurde der Mindestlohn 1975 über einen Tarifvertrag der Dachverbände festgelegt. Ein Erlass des Königs erzielte dann die Wirksamkeit des Mindestlohns für das gesamte Land. Derzeit liegt der gesetzliche Mindestlohn in Belgien bei 9,10 Euro.

Luxemburg
Im Jahre 1944 führte Luxemburg als erstes europäisches Land einen Mindestlohn ein. Aufgrund der Kopplung an die jeweilige preisliche Entwicklung schwankt der Mindestlohn stets. Des Weiteren orientiert er sich an der Entwicklung der Reallöhne. Momentan liegt der gesetzliche Mindestlohn in Luxemburg bei 11,12 Euro.

Frankreich

Der in Frankreich erstmals 1950 eingeführte Mindestlohn wird jährlich an die Preis- und Reallohnentwicklung angepasst, agiert also ähnlich wie in Luxemburg. Allerdings hat die Regierung einen gewissen Ermessensspielraum festgelegt, sodass er seit Januar 2014 bei 9,61 Euro pro Zeitstunde liegt.

Lebenshaltungskosten in europäischen Ländern

Das Statistische Bundesamt erstellte 2012 eine Statistik, welche die Konsumausgaben privater Haushalte im jeweiligen europäischen Land im Vergleich zum EU-Durchschnitt darstellt. Demnach sind Konsumausgaben in Deutschland im Schnitt 1,8 Prozent teurer als der EU-Durchschnitt, während Frankreich 9,1 Prozent über dem Durchschnitt liegt. In Belgien liegt das Preisniveau 9,4 Prozent, in Luxemburg 21,8 Prozent und in der Schweiz sogar 58 Prozent über dem EU-Durchschnitt.

Demnach sind höhere Mindestlöhne in europäischen Nachbarländern auf höhere Lebenshaltungskosten zurückzuführen.

Höhere Lebenserhaltungskosten in den USA – Vergleich Deutschland

Wie wir gesehen haben, schwanken die Lebenserhaltungskosten sowie die Mindestlöhne von Land zu Land. Wenn wir uns Länder ansehen, die außerhalb Europas liegen, dann gibt es auch dort große Unterschiede. Viele Deutsche haben den Traum, in die USA auszuwandern und dort ihr Glück zu finden. Laut Statistiken müssen die Amerikaner tiefer in die Tasche greifen, um die Produkte des alltäglichen Lebens zu kaufen. So kostet ein 1,5 Liter Wasser beispielsweise durchschnittlich 1,65 Euro, 1 kg Äpfel 4,70 Euro oder Bier (0,33 l) ca. 2,70 Euro. Es gibt durchaus auch Dinge, die in den Vereinigten Staaten günstiger sind. Gewisse Kosmetika, Schuhe oder Kleidung kann in einem USA-Urlaub deutlich kostengünstiger ergattert werden. Wer sich für eine Reise in die USA interessiert, sollte sich vorher um das ESTA kümmern. Zahlreiche Länder brauchen für die Einreise kein Visum beantragen – was die Urlaubsplanung deutlich vereinfacht und auch beschleunigt.

Mindestlohn und Aufstocker

Wenn der Mindestlohn nicht zum Leben reicht

Ist der Mindestlohn gerecht? Diese Frage kommt immer häufiger auf, weil insbesondere bei Familien das Einkommen häufig nicht den monatlichen realen Lebensbedarf deckt. In der Folge muss der Haushaltsvorstand nach dem SGB II Leistungen zur Aufstockung für den Lebensunterhalt bei der Agentur für Arbeit beantragen. Ein Schritt mit vielen Hürden.

Mindestlohn und trotzdem auf Hartz IV angewiesen

Grundsätzlich ist die Absicht des Mindestlohns eine gute Sache. Arbeitnehmer sollen so vor Dumpinglöhnen geschützt werden, doch in der Realität stellt sich immer wieder heraus, dass Arbeitgeber Lücken im System ausnutzen, um hohe Arbeitnehmerkosten zu sparen. In der Praxis werden beispielsweise befristete Arbeitsverträge mit einer reduzierten Arbeitsstundenzahl ausgestellt. Mögliche Überstunden, die sich aus dem tatsächlichen Arbeitsleistungsbedarf ergeben, werden nicht entlohnt, sondern durch Freistunden oder Urlaub abgegolten. Für die Arbeitnehmer ergibt sich daraus der Anspruch, einen Aufstockungsantrag nach dem Hartz-Gesetz, zu beantragen.

Mag das Arbeitseinkommen für eine Person, also dem Arbeitnehmer, der das Einkommen erzielt, ausreichen, so deckt das keinesfalls den Lebensunterhalt für weitere im Haushalt lebende Personen. Ob es sich dabei um den Ehepartner und Kinder handelt oder um pflegebedürftige Angehörige, spielt keine Rolle. Der Anspruch auf einen staatlichen Zuschuss ergibt sich in diesem Fall aus der Bedarfsgemeinschaft. Dabei wird das Einkommen aller im Haushalt gemeldeten Personen herangezogen, um den staatlichen Zuschuss zu ermitteln. Auffällig dabei ist, dass nicht nur Arbeitnehmer mit niedriger Berufsqualifikation, sondern auch aus dem Mittelstand, betroffen sind.

Hohe Nebenkosten belasten Arbeitnehmer

Mit dem staatlichen Zuschuss zur Aufstockung des Arbeitseinkommens liegt das Gesamteinkommen nur marginal über dem Regelsatz nach dem ALG II. Viele überlegen sich deshalb, ob die Arbeitsaufnahme wirklich rentiert, wenn hohe Nebenkosten entstehen, die weder durch das Arbeitseinkommen, noch durch die Aufstockungsleistung, abgedeckt sind. Wer einen weiten Fahrweg zur Arbeit auf sich nehmen muss, zahlt häufig von seinem geringen Einkommen einen Teil dessen. Nicht immer ist es für die Arbeitnehmer möglich, dabei auf die öffentlichen Verkehrsmittel zurückzugreifen, wenn die Strukturen in abgelegenen Wohngegenden nicht existieren.

Noch härter sind Arbeitnehmer betroffen, die pflegebedürftige Angehörige im Haushalt haben. Neben dem medizinischen Aufwand, der nur teilweise durch die Gesundheitskasse bezuschusst wird, entstehen Kosten für Pflegekräfte, Versorgung durch einen ambulanten Dienst und spezielle Lebensmittel. Trotz staatlicher Bezuschussung reicht das Gesamteinkommen kaum bis zum Ende eines Monats.

Kinder aus Familien mit Mindesteinkommen sind ebenso benachteiligt, wie aus Familien, dessen Lebensunterhalt vollständig nach dem SGB II gesichert ist. Anschaffungen wie Schulmaterialien, Kleidung und die Kostendeckung für Freizeitaktivitäten und Schulausflüge stellen die Eltern mit Mindestlohn vor einem ernsthaften Problem. Leidtragende sind die Kinder, die mit anderen aus finanziell bessergestellten Haushalten, nicht mithalten können.

Antragstellung bei der Arbeitsagentur mit Hürden

Wer arbeitet, hat oft keine Zeit, die Agentur für Arbeit zu den gegebenen Öffnungszeiten aufzusuchen. Die notwendige persönliche Vorsprache bei der zuständigen Sachbearbeitung ist deshalb nur mit einem Urlaubstag verbunden. Doch dieser ist vonseiten der Arbeitgeber nicht immer sofort möglich, weshalb viele Arbeitnehmer die Fristen nicht einhalten können, die mit der Antragstellung verbunden sind. Eine reine digitale Antragstellung mit Legitimierung der Person über einen Online-Ident könnte dabei schnell Abhilfe schaffen.

Ein unterschätztes Anliegen bei der Antragstellung für die Aufstockung des Lebensunterhalts ist der mentale Faktor. Für einen Antrag müssen Antragsteller und alle weiteren Personen der Bedarfsgemeinschaft, alle Finanzen offenlegen und sind einem hohen Antragsaufwand unterworfen. Und das, weil Arbeitgeber bewusst die Arbeitnehmerkosten so ansetzen, dass diese auf staatliche Hilfen angewiesen sind. Eine Vereinfachung des Antrags und höhere Freibeträge für die Betroffenen, könnten den gesamten Prozess erleichtern. Viele Arbeitnehmer verzichten noch immer auf den Aufstockungsanspruch, weil sie sich schämen, dass sie von ihrem Arbeitseinkommen den Lebensunterhalt nicht sicherstellen können. Und damit, reinen Sozialleistungsempfängern nach dem Hartz IV-Gesetz, gleichgestellt werden.

Der Mindestlohn und seine gerechte Höhe

Die Arbeitswelt ist in Deutschland – ebenso wie in vielen anderen Industrieländern – einem grundlegenden Wandel unterworfen. Der Anteil der Normalarbeitsverhältnisse nimmt ab, atypische Beschäftigungsverhältnisse werden häufiger. Konkret drückt sich das zum Beispiel in einer Zunahme von Teilzeitjobs, befristeten und geringfügigen Arbeitsverhältnissen, Leiharbeit, selbstständiger Arbeit und eine Abwesenheit von Betriebsräten, Gewerkschaften und anderen Interessenvertretungen aus. Dies bedeutet auch, dass eine wichtige Säule der sozialen Marktwirtschaft für weniger Beschäftigte wirksam wird, nämlich Löhne, die zwischen Arbeitgeber_innen- und Arbeitnehmer_innenseite über flächendeckende Tarifverträge ausgehandelt werden. Zudem lässt sich auch eine sich weiter öffnende Kluft zwischen Armen und Reichen beobachten. Ein viel Instrument, um Teile dieser Entwicklungen aufzufangen, ist ein branchenübergreifender gesetzlicher Mindestlohn. Ein solcher wurde in Deutschland am 1. Januar 2015 durch das „Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns – Mindestlohngesetz (MiLoG)“ eingeführt.

Umstritten bleibt jedoch die Frage, wie hoch eine solche gesetzliche Lohnuntergrenze liegen sollte. Wenn auch mittlerweile alle Parteien des Bundestages bis auf die FDP pro Mindestlohn argumentieren, gehörte das Thema im Bundestagswahlkampf 2013 zu den umstrittensten. Die Positionen zur Höhe reichten hier von 8,50 Euro (SPD und Grüne) bis 10 Euro (Die Linke). Geeinigt wurde sich schließlich im Koalitionsvertrag zwischen CDU und SPD auf einen gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro. Bei Einführung 2015 wurde sie auf 8,50 Euro festgesetzt. Dies entsprach knapp 47 Prozent des Medianlohns – im internationalen Vergleich liegt das im unteren Mittelfeld. In 13 EU-Ländern lag dieser Anteil höher. In Frankreich betrug der Prozentsatz des Mindestlohns am Medianeinkommen beispielsweise über 60 Prozent. Auch nominell liegt der Mindestlohn in zahlreichen der 22 von 28 Mindestlohnländer der Europäischen Union höher. An der Spitze liegt Luxemburg mit 11,55 Euro. Alle zwei Jahre soll eine paritätisch besetzte Kommission der Tarifpartner über eine Anpassung des Mindestlohns befinden. Diese orientiert sich hauptsächlich – und „nachlaufend“ – am Tarifindex des Statistischen Bundesamts. Seit 2017 liegt er nun bei 8,84. Doch ist das ein gerechter Lohn? Und wie befindet man über eine gerechte Höhe des Mindestlohns?

Verteidiger_innen des „freien Marktes“ argumentieren, dass die Grenzproduktivität der jeweiligen Arbeitskraft der Ausgangspunkt der Entlohnung sein müsse. Der Lohn habe sich demnach daran zu orientieren, was eine Arbeitskraft volkswirtschaftlich in Wert setzt. Die genaue Höhe ergebe sich dann aus dem Zusammentreffen von Angebot und Nachfrage. Dieses Modell kann aber nur dann einen gerechten Lohn hervorbringen, wenn Arbeitgeber_innen und Arbeitnehmer_innen in etwa mit gleicher Verhandlungsmacht ausgestattet sind, was spätestens mit der Erosion von Normalarbeitsverhältnissen und damit zusammenhängenden Interessenvertretungen nicht mehr gegeben ist.

Offenkundig werden die Schwächen in diesem System vor allem dann, wenn große Teile der Bevölkerung trotz Vollzeitarbeit ihren Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten können. Wenn die Allgemeinheit beispielsweise niedrige Löhne für Beschäftigte im Privatsektor überbrücken muss, indem sie die verbreitete Hartz-IV-Aufstockung trägt, ist das in den Augen der meisten sicher auch kein gerechtes Modell.

Ein gerechter Lohn muss also offensichtlich auch Fragen des Bedarfes, also der Lebensunterhaltungskosten berücksichtigen. Wenn der Mindestlohn beschlossen wurde, um die Existenzsicherung über Vollzeitarbeit zu gewährleisten, muss er sich daran messen lassen, ob ihm dies gelingt. Dies betrifft sowohl den Zeitraum der aktiv geleisteten Arbeit als auch die darauf basierende Sicherung im Alter.

Der Mindestlohn in Deutschland schneidet hier noch schlecht ab. Das Institut für Makroökonomie und Konjunkturforschung der Hans-Böckler-Stiftung hat in einer aktuellen Studie berechnet, dass der Mindestlohn in 19 der 20 größten Städte in Deutschland selbst in einem Single-Haushalt nicht zum Überleben reicht – von der Existenzsicherung für Familien ganz zu schweigen. In München ist das besonders deutlich zu spüren. Bei einer tariflichen Durchschnittsarbeitswoche von 37,5 Stunden, müsse der Mindestlohn bei 12,77 Euro liegen, um existenzsichernd zu sein. Die nachläufige Orientierung der Mindestlohn-Kommission am Tarifindex kann mit den preislichen Entwicklungen in deutschen Großstädten offensichtlich nicht mithalten. So ist auch die Zahl der Menschen, die trotz Vollzeitarbeit mit Hartz-IV aufstocken müssen, kaum gesunken. Laut Studie betraf dies 2017 über 190.000 Menschen.

Verschärfen wird sich dieses Problem im Alter. Auf eine Anfrage der Linksfraktion räumte das Bundesarbeitsministerium ein, dass eine Rente oberhalb der Grundsicherung, also über Sozialhilfeniveau, erst ab einem Mindestlohn von 12,63 Euro möglich sei – dies entspräche einer Erhöhung des Mindestlohns um fast 43 Prozent. Das Ministerium geht dabei von einem Grundbedarf von 814 Euro brutto aus. Dabei muss angemerkt werden, dass das Arbeitsministerium bei seinen Berechnungen nicht nur eine bundesweit durchschnittliche Tarifarbeitszeit von 38,5 Stunden zugrunde legt, sondern auch ein lückenloses Erwerbsleben von 45 Jahren. Die Annahme eines durchgängigen Vollzeiterwerbslebens hält aber in Anbetracht zunehmender „Patchworkisierung“ von Erwerbsbiografien nicht nur dem Realitätsabgleich immer seltener statt, sondern wird seit geraumer Zeit auch von Arbeitsmarktexpert_innen infrage gestellt. Hintergrund sind nicht nur die zahlreichen durch Automatisierung verschwindenden Jobs mit niedrigen Qualifikationsanforderungen, sondern auch die im Kontext eines sich rasant wandelnden Arbeitsmarktes gestiegenen Bedarfe an Erwerbarbeitspausen für Umschulung oder Weiterqualifizierung.

Zusätzlich zur Höhe weist das Mindestlohngesetz noch weitere Schwierigkeiten auf. Das Gesetz enthält zum Beispiel eine Reihe von Ausnahmen. Ausgenommen sind Pflichtpraktika im Rahmen von schulischer und universitärer Ausbildung bis zu einer Dauer von maximal 3 Monaten. Zudem haben Arbeitseinsteiger, nachdem sie mindestens ein Jahr arbeitslos waren, während der ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung keinen Anspruch auf Mindestlohn, um die Hürden für den Wiedereinstieg zu senken. Auch ehrenamtlich Tätige sind von der Mindestlohnregelung ausgenommen. Da das Gesetz nur bei Lohnarbeitsverhältnissen greift, profitieren auch Selbstständige nicht von der Regelung. Hier liegt ein zentraler Kritikpunkt der praktischen Umsetzung, da Erfahrungen aus Nachbarländern wie Polen, aber auch erste Analysen der Entwicklung in Deutschland zeigen, dass der Mindestlohn in vielen Fällen umgangen wird, indem Tätigkeiten in Supermärkten, in Reinigungsdiensten oder Sicherheitsfirmen Menschen häufig nicht direkt beschäftigen, sondern als (Schein-)Selbstständige über Werkverträge. Ebenso lassen sich in der wachsenden Plattformökonomie (Beispielsweise Lieferdienste in der Gastronomie Tendenzen feststellen, Arbeitnehmern Kosten für Kleidung oder Ausrüstung aufzubürden, was das real verfügbare Einkommen ebenso beeinträchtigt. Schwierigkeiten entstehen darüber hinaus auch durch ein lückenhaftes System der Kontrolle durch den Zoll. So ist es beispielsweise in der Landwirtschaft entgegen der Beteuerungen der Branchenverbände noch immer üblich, Arbeitskräfte nach Leistung (Beispielsweise Kilopreise oder Bezahlung pro Erntekorb) zu bezahlen. Diese Bezahlung liegt zum Teil beträchtlich unter dem gesetzlich festgelegten Mindestlohn.

Ist der Mindestlohn wirklich gerecht?

Seit dem 1. Mai 2015 gilt in Deutschland ein allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn. Damals lag dieser bei 8,50 Euro pro Stunde. Seit dem 1. Januar 2017 ist die Lohnuntergrenze bei 8,84 Euro angesetzt. Zum 1. Januar 2019 wird er auf 9,19 Euro steigen, bereits ein Jahr später auf 9,35 Euro.

Über viele Jahre war über den Sinn eines gesetzlichen Mindestlohns debattiert worden. Die Gewerkschaften hielten bis zum Jahr 2005 ein solches Gesetz für falsch, da sie ihren eigenen Einfluss auf die Lohnentwicklung bedroht sahen. Die Arbeitgeberverbände und die überwiegende Zahl der Ökonomen warnten vor einem gesetzlichen Mindestlohn. Sie verwiesen darauf, dass ein zu niedrig angesetzter Mindestlohn wirkungslos bleibt und eine zu hohe Lohnuntergrenze zur Vernichtung von Arbeitsplätzen führt. Außerdem vermuteten sie, dass die Lohnfindung auf diese Weise in die Tagespolitik einbezogen wird und sachgerechte Überlegungen im Rahmen von Tarifverhandlungen erschwert werden.

Über drei Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes haben sich diese Befürchtungen bestätigt. Zwar wird die Höhe der Lohnuntergrenze nicht von der Bundesregierung direkt, sondern von einer Kommission festgesetzt. Doch wird im politischen Raum regelmäßig gefordert, den Mindestlohn anzuheben. Da dieser nicht nach Region, Branche, Betriebsgröße und Produktivitätszuwachs differenziert ist, schadet er Teilen der Bevölkerung. Dies kann auf zwei verschiedene Arten geschehen: Mitarbeiter, deren Produktivität der festgelegten Lohnhöhe nicht entspricht, werden gekündigt. Oder die erhöhten Kosten für die Arbeitgeber werden an die Nachfrager weitergegeben. Beide negativen Folgen sind in bestimmten Branchen eingetreten. Im Dienstleistungsbereich ist es zu Preiserhöhungen gekommen. In der Folge ist ein Anstieg der Schwarzarbeit zu befürchten. Auch die Verlagerungen von Dienstleistungen in das Ausland sind eine reale Gefahr.

Der Mindestlohn konstruiert die Illusion, dass sämtliche Arbeitnehmer vor Armut geschützt seien. Tatsächlich haben Beschäftigte mit Kindern auch mit dem gesetzlichen Mindestlohn oft kein existenzsicherndes Einkommen. Dies ist ein sozial- und steuerpolitisches Problem, das eigenständig und losgelöst von der Lohnpolitik behandelt werden müsste. Eine Studie des Instituts für Arbeitsmarktforschung in Nürnberg belegt zudem, dass auch die Aufstocker nur in sehr geringem Maße vom gesetzlichen Mindestlohn profitieren, da die meisten von ihnen eine Wochenarbeitszeit von weniger als 22 Stunden haben.

Die staatliche verordnete Lohnuntergrenze hat erwartungsgemäß zu einem Anwachsen der Bürokratie in den Unternehmen. Vor allem kleine Betriebe leiden unter den umfassenden Dokumentationspflichten. Die Kontrolle der Unternehmen durch den Staat ist auch für die Steuerzahler nicht kostenlos. Wenn Zollbeamte zur Überwachung des Mindestlohns einen Betrieb mit Kundenverkehr aufsuchen, kann dies zudem das Vertrauen der Kunden beeinträchtigen.

Mit der Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns ist die Tarifautonomie infrage gestellt. Dieses Prinzip ist nicht nur im Grundgesetz verankert, sondern hat sich auch über viele Jahrzehnte bewährt. Denn beide Tarifpartner kennen die Wettbewerbsbedingungen und Herausforderungen in ihrer Branche besser als die Politik. Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände werden in ihrer Bedeutung geschwächt, wenn Entscheidungen über die Lohnhöhe von Bundesregierung und Bundestag getroffen bzw. verhindert werden.

Bislang war unstrittig, dass eine abgeschlossene Berufsausbildung die Qualifizierung einer Arbeitskraft beweist. Auszubildende waren daher motiviert, sich nach der Schule einen Ausbildungsplatz zu suchen. Dadurch, dass auch Beschäftigte ohne abgeschlossene Ausbildung nun Anspruch auf den Mindestlohn haben, sinkt der Anreiz für junge Menschen, eine Lehre zu beginnen. In einigen Jahren könnte dies zu einem weiteren Mangel an Fachkräften führen.

Dass die Arbeitslosigkeit, seit Einführung des Mindestlohns nicht angestiegen ist, liegt an der guten konjunkturellen Lage. Die unmittelbaren Folgen dieses staatlichen Eingriffs für Beschäftigte und Konsumenten dürfen jedoch nicht übersehen werden.

Kredite für Arbeitslose in Österreich

Obwohl es in Österreich keinen Mindestlohn, sondern in vielen Bereichen tariflich vereinbarte Lohnuntergrenzen gibt, können viele mit ihrem Einkommen kaum ihren Lebensunterhalt bestreiten. Droht dann zusätzlich – wie in Zeiten der Covid-19-Pandemie gang und gäbe – ein Arbeitsplatzverlust, dann verkompliziert sich die Situation noch um einiges. In diesem Fall bleibt oftmals nur die Möglichkeit, zu Abdeckung von notwendigen Neuanschaffungen bzw. Reparaturen von Geräten oder anderen unvorhersehbaren finanziellen Aufwendungen einen Kredit aufzunehmen. Das ist aber nicht so einfach, denn die Banken zeigen hier wenig Entgegenkommen und vergeben maximal Kredite über kleinere Summen bis zu 2.000 Euro. Anders sieht da die Situation bei privaten Kreditgebern und bei jenen aus, die via Zeitung oder Internet Kredite anbieten. Allerdings sollte man hier die jeweiligen Konditionen, nicht außer Acht lassen, schließlich soll die Rückzahlung auch bestritten werden können.

Gesetzlicher Mindestlohn – Wer ist ausgenommen und warum?

Seit dem 1. Januar 2015 gilt in Deutschland ein flächendeckender Mindestlohn für Arbeitnehmer. Zunächst betrug der Mindestlohn 8,50 Euro brutto pro Stunde, wurde zum 1. Januar 2017 jedoch auf 8,84 Euro brutto pro Stunde erhöht. Die Höhe des Mindestlohns soll alle zwei Jahre angepasst werden. Die Regelungen zum Mindestlohn finden sich im Mindestlohngesetz (MiLoG). Zwar ist der Mindestlohn in Deutschland eigentlich flächendeckend und allgemein geltend, doch es gibt Ausnahmen von der Anspruchsberechtigung. Aber welche Personengruppen haben keinen Anspruch auf 8,84 Euro in der Stunde und warum?

Ausnahme 1: Auszubildende und Pflichtpraktikanten
Für Auszubildende und Personen, die ein Pflichtpraktikum im Rahmen eines Studiums, eines Schulpraktikums oder einer Ausbildung absolvieren, gelten die Regelungen zum Mindestlohn nicht. Das liegt daran, dass es sich bei diesen Tätigkeiten um sogenannte Lernverhältnisse handelt. Auszubildende bekommen eine tariflich ausgehandelte Ausbildungsvergütung, die selbst dann, wenn sie bereits über 18 Jahre alt sind, Vorrang vor den Regelungen des Mindestlohngesetzes hat. Gleiches gilt für junge Leute, die Einstiegsqualifikationen absolvieren.

Ausnahme 2: Langzeitarbeitslose
Wer langzeitarbeitslos ist, also seit mehr als einem Jahr bei der Bundesagentur für Arbeit registriert ist, kann seinen Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns erst nach 6 Monaten durchgängiger Arbeit geltend machen. Bei dieser Regelung besteht laut deutschen Gewerkschaftsverbänden die Gefahr, dass Arbeitgeber alle 6 Monate einen Langzeitarbeitslosen durch einen anderen austauschen. Allerdings hat diese Ausnahme eher die Zielrichtung, den Anreiz Langzeitarbeitslose einzustellen, für Arbeitgeber zu erhöhen.

Ausnahme 3: Minderjährige
In Deutschland sind Minderjährige, anders als in anderen europäischen Staaten, vollständig von den Regelungen des Mindestlohnes ausgenommen. Besonders bei 18-Jährigen ohne Berufsabschluss macht diese Regelung Sinn. Denn durch sie soll verhindert werden, dass Minderjährige sich einen mit besser bezahlten Job suchen, statt sich für eine in der Regel schlechter bezahlte Ausbildung zu entscheiden.

Ausnahme 4: Ehrenamtlich Tätige
Auch ehrenamtlich tätige Personen sind nicht berechtigt, eine Bezahlung nach Mindestlohn einzufordern.

Ausnahme 5: Freiwilliges Orientierungspraktikum
Wer ein freiwilliges Orientierungspraktikum, beispielsweise als Vorbereitung auf ein Studium oder eine Ausbildung, macht, der darf erst nach dreimonatiger Beschäftigung den Mindestlohn verlangen.

Ausnahme 6: Untersuchungs- und Strafgefangene
Wer in Untersuchungshaft sitzt oder eine Strafe in einer Justizvollzugsanstalt verbüßt, ist ebenfalls von den Regelungen zum Mindestlohn ausgeschlossen.

Ausnahme 7: Voll erwerbsgeminderte Menschen
Personen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen tätig sind, werden als voll erwerbsgemindert eingestuft und gelten daher nicht als Arbeitnehmer im Sinne des MiLoG. Daher haben sie auch keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn.

Ausnahme 8: Selbstständige
Da das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns sich lediglich auf Arbeitnehmer bezieht, sind Selbstständige von diesen Regelungen ausgeschlossen.

Streitthema: Mindestlohn für Geflüchtete
Grundsätzlich fallen auch Flüchtlinge in den Anwendungsbereich des MiLoG, soweit sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Allerdings zahlen einige Arbeitgeber in der Praxis Flüchtlingen nicht den ihnen zustehenden Mindestlohn und auch in der Politik gibt es Bestrebungen danach, die Regelungen zum Mindestlohn für Geflüchtete einzuschränken.

Fazit: Die Regelungen zum Mindestlohn verfolgen den Zweck, dass Arbeitnehmer allein durch ihre berufliche Tätigkeit ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können und nicht mehr auf zusätzliche Leistungen des Jobcenters angewiesen sind. Dadurch soll sich die Lebenssituation vieler Menschen langfristig verbessern.
Grundsätzlich steht der Mindestlohn in Deutschland allen Arbeitnehmern zu, allerdings gibt es auch hierzu Ausnahmen.