Anpassung des Mindestlohns: Alle zwei Jahre wird geprüft

In Deutschland wurde per 01. Januar 2015 der gesetzliche Mindestlohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eingeführt. Geregelt wird der Mindestlohn im Mindestlohngesetz (MiLoG) vom 11. August 2014. Da der Mindestlohn keine fixe Größe ist, wird er alle zwei Jahre angepasst. Die Höhe der Anpassung wird von der Mindestlohnkommission geprüft.

Die Mindestlohnkommission

Die Mindestlohnkommission ist ein ständiges Gremium, das von der Bundesregierung eingerichtet worden ist. Sie prüft im Sinne der MiLoG die regelmäßige Anpassung des Mindestlohns. Die Kommission besteht aus neun ehrenamtlichen Mitgliedern, dem Vorsitzenden, drei Vertreter_innen der Arbeitnehmerseite und drei Vertreter_innen der Arbeitgeberseite. Diese sieben Mitglieder sind stimmberechtigt. Die beiden wissenschaftlichen Mitglieder der Kommission sind nicht stimmberechtigt. Sie haben eine beratende Funktion. Alle Mitglieder der Mindestlohnkommission werden von den Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorgeschlagen und gemäß des Vorschlags von der Bundesregierung berufen. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt fünf Jahre.

Die Arbeit der Mindestlohnkommission

Zentrale Aufgabe der Mindestlohnkommission ist es, die regelmäßige Anpassung des Mindestlohns zu prüfen. Grundlagen dafür sind nachlaufend die Tarifentwicklung sowie der Tarifindex des Statistischen Bundesamtes ohne Sonderzahlungen. In die Beratungen der Mindestlohnkommission gehen folgende Erwägungen über die Höhe des Mindestlohns ein:

Beitrag zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
keine Gefährdung der Beschäftigung
Möglichkeit von funktionierenden und fairen Wettbewerbsbedingungen

Hat die Kommission über die zukünftige Höhe des Mindestlohns eine Entscheidung getroffen, wird diese als Empfehlung der Bundesregierung übermittelt. Hat die Bundesregierung über die Empfehlung der Kommission beraten und eine Entscheidung getroffen, wird der rechtsverbindliche Beschluss der Mindestlohnanpassungsverordnung (MiLoV) der Bundesregierung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Anpassung des Mindestlohns

Nach MiLoG muss der gesetzliche Mindestlohn alle zwei Jahre angepasst werden. Die erste Entscheidung über die Anpassung des Mindestlohns wurde von der Kommission am 26. Juni 2018 getroffen. Der Beschluss der Bundesregierung, der nicht von der Empfehlung der Kommission abwich, erfolgte am 15. November 2016. Mit diesem Beschluss der Mindestlohnanpassungsverordnung beträgt der Mindestlohn seit dem 01. Januar 2017 8,84 Euro brutto je Zeitstunde, also für 60 Minuten. Die nächste Anpassungsentscheidung der Kommission wird bis zum 30. Juni 2018 getroffen, die Anpassung selbst tritt dann nach dem Beschluss der Bundesregierung zum 01. Januar 2019 in Kraft.

Die Basis für die kommende Entscheidung wird von der Kommission mit 8,77 Euro festgelegt. Die Anpassungsentscheidung wird nach dem Tarifindex der Kalenderjahre 2016 und 2017 vorgenommen. Vom derzeit gültigen Mindestlohn werden für die Anpassungsberechnung 0,07 Eurocent abgezogen. Dieser Abzug wird wegen der Tarifsteigerungen im öffentlichen Dienst vorgenommen, damit diese nicht doppelt in der Anpassung gerechnet wird, so die Begründung der Mindestlohnkommission.

Wie hoch der Mindestlohn ab dem 01. Januar 2019 sein wird, ist noch nicht bekannt. Er könnte jedoch auf 9,19 Euro angehoben werden, da der monatliche Tarifindex ohne Sonderzahlungen von Dezember 2015 bis Dezember 2017 um knapp fünf Prozent (genau: 4,8 Prozent) gestiegen ist, heißt es in der Pressemitteilung des Statistischen Bundesamt vom 31. Januar 2018.

Anpassung in den verschiedenen Branchen

Die Anpassungsentscheidungen der Mindestlohnkommission betreffen nur den gesetzlichen Mindestlohn. Daneben gibt es auch Branchen-Mindestlöhne, die von den Gewerkschaften und Arbeitgebern ausgehandelt werden. Die Branchen-Mindestlöhne gelten in der Regel für alle Betriebe und Unternehmen der Branche, also auch für nicht tarifgebundene Betriebe, wenn sie von der Politik für allgemein verbindlich erklärt worden sind. Diese Mindestlöhne können auch außerhalb der Zwei-Jahres-Regel angepasst werden. Zudem müssen sie nicht bundesweit gelten, sondern können in den einzelnen Bundesländern voneinander abweichen.