Der Mindestlohn und seine gerechte Höhe

Die Arbeitswelt ist in Deutschland – ebenso wie in vielen anderen Industrieländern – einem grundlegenden Wandel unterworfen. Der Anteil der Normalarbeitsverhältnisse nimmt ab, atypische Beschäftigungsverhältnisse werden häufiger. Konkret drückt sich das zum Beispiel in einer Zunahme von Teilzeitjobs, befristeten und geringfügigen Arbeitsverhältnissen, Leiharbeit, selbstständiger Arbeit und eine Abwesenheit von Betriebsräten, Gewerkschaften und anderen Interessenvertretungen aus. Dies bedeutet auch, dass eine wichtige Säule der sozialen Marktwirtschaft für weniger Beschäftigte wirksam wird, nämlich Löhne, die zwischen Arbeitgeber_innen- und Arbeitnehmer_innenseite über flächendeckende Tarifverträge ausgehandelt werden. Zudem lässt sich auch eine sich weiter öffnende Kluft zwischen Armen und Reichen beobachten. Ein viel Instrument, um Teile dieser Entwicklungen aufzufangen, ist ein branchenübergreifender gesetzlicher Mindestlohn. Ein solcher wurde in Deutschland am 1. Januar 2015 durch das „Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns – Mindestlohngesetz (MiLoG)“ eingeführt.

Umstritten bleibt jedoch die Frage, wie hoch eine solche gesetzliche Lohnuntergrenze liegen sollte. Wenn auch mittlerweile alle Parteien des Bundestages bis auf die FDP pro Mindestlohn argumentieren, gehörte das Thema im Bundestagswahlkampf 2013 zu den umstrittensten. Die Positionen zur Höhe reichten hier von 8,50 Euro (SPD und Grüne) bis 10 Euro (Die Linke). Geeinigt wurde sich schließlich im Koalitionsvertrag zwischen CDU und SPD auf einen gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro. Bei Einführung 2015 wurde sie auf 8,50 Euro festgesetzt. Dies entsprach knapp 47 Prozent des Medianlohns – im internationalen Vergleich liegt das im unteren Mittelfeld. In 13 EU-Ländern lag dieser Anteil höher. In Frankreich betrug der Prozentsatz des Mindestlohns am Medianeinkommen beispielsweise über 60 Prozent. Auch nominell liegt der Mindestlohn in zahlreichen der 22 von 28 Mindestlohnländer der Europäischen Union höher. An der Spitze liegt Luxemburg mit 11,55 Euro. Alle zwei Jahre soll eine paritätisch besetzte Kommission der Tarifpartner über eine Anpassung des Mindestlohns befinden. Diese orientiert sich hauptsächlich – und „nachlaufend“ – am Tarifindex des Statistischen Bundesamts. Seit 2017 liegt er nun bei 8,84. Doch ist das ein gerechter Lohn? Und wie befindet man über eine gerechte Höhe des Mindestlohns?

Verteidiger_innen des „freien Marktes“ argumentieren, dass die Grenzproduktivität der jeweiligen Arbeitskraft der Ausgangspunkt der Entlohnung sein müsse. Der Lohn habe sich demnach daran zu orientieren, was eine Arbeitskraft volkswirtschaftlich in Wert setzt. Die genaue Höhe ergebe sich dann aus dem Zusammentreffen von Angebot und Nachfrage. Dieses Modell kann aber nur dann einen gerechten Lohn hervorbringen, wenn Arbeitgeber_innen und Arbeitnehmer_innen in etwa mit gleicher Verhandlungsmacht ausgestattet sind, was spätestens mit der Erosion von Normalarbeitsverhältnissen und damit zusammenhängenden Interessenvertretungen nicht mehr gegeben ist.

Offenkundig werden die Schwächen in diesem System vor allem dann, wenn große Teile der Bevölkerung trotz Vollzeitarbeit ihren Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten können. Wenn die Allgemeinheit beispielsweise niedrige Löhne für Beschäftigte im Privatsektor überbrücken muss, indem sie die verbreitete Hartz-IV-Aufstockung trägt, ist das in den Augen der meisten sicher auch kein gerechtes Modell.

Ein gerechter Lohn muss also offensichtlich auch Fragen des Bedarfes, also der Lebensunterhaltungskosten berücksichtigen. Wenn der Mindestlohn beschlossen wurde, um die Existenzsicherung über Vollzeitarbeit zu gewährleisten, muss er sich daran messen lassen, ob ihm dies gelingt. Dies betrifft sowohl den Zeitraum der aktiv geleisteten Arbeit als auch die darauf basierende Sicherung im Alter.

Der Mindestlohn in Deutschland schneidet hier noch schlecht ab. Das Institut für Makroökonomie und Konjunkturforschung der Hans-Böckler-Stiftung hat in einer aktuellen Studie berechnet, dass der Mindestlohn in 19 der 20 größten Städte in Deutschland selbst in einem Single-Haushalt nicht zum Überleben reicht – von der Existenzsicherung für Familien ganz zu schweigen. In München ist das besonders deutlich zu spüren. Bei einer tariflichen Durchschnittsarbeitswoche von 37,5 Stunden, müsse der Mindestlohn bei 12,77 Euro liegen, um existenzsichernd zu sein. Die nachläufige Orientierung der Mindestlohn-Kommission am Tarifindex kann mit den preislichen Entwicklungen in deutschen Großstädten offensichtlich nicht mithalten. So ist auch die Zahl der Menschen, die trotz Vollzeitarbeit mit Hartz-IV aufstocken müssen, kaum gesunken. Laut Studie betraf dies 2017 über 190.000 Menschen.

Verschärfen wird sich dieses Problem im Alter. Auf eine Anfrage der Linksfraktion räumte das Bundesarbeitsministerium ein, dass eine Rente oberhalb der Grundsicherung, also über Sozialhilfeniveau, erst ab einem Mindestlohn von 12,63 Euro möglich sei – dies entspräche einer Erhöhung des Mindestlohns um fast 43 Prozent. Das Ministerium geht dabei von einem Grundbedarf von 814 Euro brutto aus. Dabei muss angemerkt werden, dass das Arbeitsministerium bei seinen Berechnungen nicht nur eine bundesweit durchschnittliche Tarifarbeitszeit von 38,5 Stunden zugrunde legt, sondern auch ein lückenloses Erwerbsleben von 45 Jahren. Die Annahme eines durchgängigen Vollzeiterwerbslebens hält aber in Anbetracht zunehmender „Patchworkisierung“ von Erwerbsbiografien nicht nur dem Realitätsabgleich immer seltener statt, sondern wird seit geraumer Zeit auch von Arbeitsmarktexpert_innen infrage gestellt. Hintergrund sind nicht nur die zahlreichen durch Automatisierung verschwindenden Jobs mit niedrigen Qualifikationsanforderungen, sondern auch die im Kontext eines sich rasant wandelnden Arbeitsmarktes gestiegenen Bedarfe an Erwerbarbeitspausen für Umschulung oder Weiterqualifizierung.

Zusätzlich zur Höhe weist das Mindestlohngesetz noch weitere Schwierigkeiten auf. Das Gesetz enthält zum Beispiel eine Reihe von Ausnahmen. Ausgenommen sind Pflichtpraktika im Rahmen von schulischer und universitärer Ausbildung bis zu einer Dauer von maximal 3 Monaten. Zudem haben Arbeitseinsteiger, nachdem sie mindestens ein Jahr arbeitslos waren, während der ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung keinen Anspruch auf Mindestlohn, um die Hürden für den Wiedereinstieg zu senken. Auch ehrenamtlich Tätige sind von der Mindestlohnregelung ausgenommen. Da das Gesetz nur bei Lohnarbeitsverhältnissen greift, profitieren auch Selbstständige nicht von der Regelung. Hier liegt ein zentraler Kritikpunkt der praktischen Umsetzung, da Erfahrungen aus Nachbarländern wie Polen, aber auch erste Analysen der Entwicklung in Deutschland zeigen, dass der Mindestlohn in vielen Fällen umgangen wird, indem Tätigkeiten in Supermärkten, in Reinigungsdiensten oder Sicherheitsfirmen Menschen häufig nicht direkt beschäftigen, sondern als (Schein-)Selbstständige über Werkverträge. Ebenso lassen sich in der wachsenden Plattformökonomie (Beispielsweise Lieferdienste in der Gastronomie Tendenzen feststellen, Arbeitnehmern Kosten für Kleidung oder Ausrüstung aufzubürden, was das real verfügbare Einkommen ebenso beeinträchtigt. Schwierigkeiten entstehen darüber hinaus auch durch ein lückenhaftes System der Kontrolle durch den Zoll. So ist es beispielsweise in der Landwirtschaft entgegen der Beteuerungen der Branchenverbände noch immer üblich, Arbeitskräfte nach Leistung (Beispielsweise Kilopreise oder Bezahlung pro Erntekorb) zu bezahlen. Diese Bezahlung liegt zum Teil beträchtlich unter dem gesetzlich festgelegten Mindestlohn.