Mindestlohn – Entwicklung, Ausnahmen, Argumente

Nicht jeder bekommt Mindestlohn – Jugendliche sind z.B. ausgenommen

Seit dem 1. Januar 2015 gilt in der Bundesrepublik Deutschland ein einheitlicher, flächendeckender, gesetzlicher Mindestlohn. Damals lag die Untergrenze für die Entlohnung bei 8,50 Euro pro Zeitstunde. Von der Einführung profitierten knapp vier Millionen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen.

Dem Beschluss war eine langjährige politische Debatte vorausgegangen. In den Jahren 2003 und 2004 traten weitreichende Reformen des Arbeitsrechts und der Sozialversicherungen in Kraft („Agenda 2010“). Bereits da wurde über die Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns diskutiert. Damals standen die Gewerkschaften diesem Konzept überwiegend ablehnend gegenüber, da sie hierin einen Eingriff des Staates in die Tarifautonomie sahen und demnach um den eigenen Einfluss auf die Festlegung der Löhne fürchteten.

Die Wirtschaft, die damalige Opposition aus CDU/CSU und FDP sowie die überwiegende Zahl der Wirtschaftsforschungsinstitute lehnten eine gesetzlich vorgeschriebene Lohnuntergrenze ebenfalls klar ab – jedoch aus anderen Gründen. Sie argumentierten mit dem drohenden Verlust von Arbeitsplätzen, da Beschäftigte, deren Produktivität in Relation zum Mindestlohn zu gering ist, dann entlassen werden müssten. Angesichts des damals niedrigen Wirtschaftswachstums sei zu befürchten, dass vor allem in den Branchen, die einem starken internationalen Wettbewerb ausgesetzt sind, zusätzliche Kosten nicht über die Preise an die Verbraucher weitergegeben werden können. Aber auch für mittelständische Betriebe, etwa im Bäckereihandwerk oder im Hotel- und Gaststättengewerbe sei es äußerst schwierig, höhere Preise durchzusetzen. Diese negativen Auswirkungen seien nur zu verhindern, indem der Mindestlohn niedrig angesetzt werde, dann bleibe er aber auch wirkungslos. Daneben wurde auf zu erwartende praktische Probleme bei der Umsetzung verwiesen.

In der Wahlperiode von 2005 bis 2009 wurde unter der Koalition aus Union und SPD verstärkt das Instrument der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen genutzt. Dabei wird mit einer Rechtsverordnung der Bundesregierung ein zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebern vereinbarter Lohn für die gesamte Branche bindend. Hierdurch konnte ein wachsender Anteil Beschäftigter von branchenbezogenen Lohnuntergrenzen profitieren. Im Lager der Gewerkschaften wandelte sich die Position in dieser Zeit: Die durch Allgemeinverbindlichkeit geschaffenen Regelungen wurden als zu löchrig bewertet. Daher fand das Konzept des gesetzlichen flächendeckenden Mindestlohns bei den Arbeitnehmervertretungen nun immer mehr Resonanz.

Mit entsprechenden Argumenten positionierte sich auch die SPD im Bundestagswahlkampf 2009: Wer in Vollzeit arbeitet, müsse einen existenzsichernden Lohn erhalten. Vor allem wegen der stetig sinkenden Tarifbindung sei der Staat in der Verantwortung, eine Untergrenze zu gewährleisten. Außerdem seien die Kosten für den Staat in Folge der erforderlichen Zuschüsse an gering entlohnte Beschäftigte nicht zu rechtfertigen. Auf die Erfahrungen aus den EU-Staaten mit einem gesetzlichen Mindestlohn, bei dem der Effekt von Arbeitsplatzverlusten nicht eingetreten war, wurde verwiesen. Die SPD verlor die Wahl und es bildete sich eine Regierung aus Union und FDP.

Vier Jahre später, bei den Koalitionsverhandlungen zwischen CDU/CSU und SPD nach der Bundestagswahl 2013, wurde schließlich die Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns vereinbart. Zwischen beiden Parteien bestand Einigkeit darin, dass die Höhe des Mindestlohns nicht vom Gesetzgeber oder von der Bundesregierung festgesetzt werden soll, sondern von einer überparteilichen Kommission, bestehend aus Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden sowie (beratend) aus Wissenschaftlern. Hinsichtlich des Regelungsumfangs galt es, einen Kompromiss zu finden zwischen den Positionen von Union und SPD. So wurden einzelne Ausnahmen und Übergangsregelungen in das Gesetz einbezogen.

Die damals geltenden Tarifverträge, bei denen das Niveau von 8,50 Euro zum 1. Januar 2015 noch nicht erreicht war, aber innerhalb von zwei Jahren überschritten würde, sollten in der Zwischenzeit Gültigkeit behalten. Mit dieser Übergangsregelung beabsichtigte die damalige Bundesregierung, dass das Mindestlohn-Gesetz bereits vor seiner Einführung Wirkung entfaltet. Denn hierdurch ist die Bereitschaft der Unternehmen gestiegen, einen Branchenmindestlohn zu vereinbaren, um die Lücke zum gesetzlichen Mindestlohn-Niveau während der Übergangszeit zu schließen.

Für einzelne Wirtschaftsbereiche mit einem hohen Anteil der Niedriglohnbeschäftigung wurden stufenweise angeordnete Regelungen zum bundesweiten Erreichen der erforderlichen Lohnhöhe festgelegt. Hierzu gehören die Fleischindustrie, das Friseurhandwerk sowie die Zeitarbeit. Auch Erntehelfer konnten erst verspätet von der gesetzlichen Lohnuntergrenze profitieren.

Der gesetzliche Mindestlohn gilt grundsätzlich bundesweit für alle Arbeitnehmer ab 18 Jahren. Minderjährige ohne Berufsabschluss haben keinen Anspruch, da anderenfalls Fehlanreize zulasten einer Ausbildung befürchtet werden. Wer nach einer mindestens einjährigen Phase der Arbeitslosigkeit eine neue Beschäftigung findet, hat zunächst für sechs Monate keinen Anspruch auf den Mindestlohn. Hiermit wird eine erhöhte Bereitschaft zur Einstellung von Langzeitarbeitslosen seitens der Unternehmen beabsichtigt.

Bei ehrenamtlichen Tätigkeiten, die im Rahmen eines Mini-Jobs ausgeführt werden, greift der Mindestlohn nicht, da diese keine abhängige Beschäftigung darstellen. Auch Praktikanten in der Ausbildung sowie freiwillige Praktikanten bei einer Dauer von maximal drei Monaten haben keinen Anspruch auf den Mindestlohn.

Angesichts des stetigen Beschäftigungsaufbaus in den vergangenen Jahren haben sich die Warnungen vor einer arbeitsplatzgefährdenden Wirkung des gesetzlichen Mindestlohns nicht bestätigt. Kritisiert wird dagegen weiterhin der bürokratische Aufwand dieser Regelung. Damit der Staat die Einhaltung des Mindestlohns überprüfen kann, müssen Unternehmen die Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten exakt aufzeichnen. Bis zu einem Monatsgehalt von 2958 Euro brutto sind Unternehmen gehalten, die Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten zu dokumentieren. Diese Dokumentationspflichten sind vor allem bei kleinen Unternehmen mit hohen Kosten verbunden.

Bereits im August 2015 wurden diese Auflagen allerdings mit einer Verordnung aus dem Bundesarbeitsministerium gelockert, indem die Schwelle für bestimmte Branchen gesenkt wurde, etwa für das Speditions-, das Transport- und Logistikgewerbe. Außerdem entfiel die Dokumentationspflicht bei der Beschäftigung von engen Familienangehörigen. Die verhängten Bußgelder aufgrund von Verstößen gegen das Mindestlohn-Gesetz belaufen sich auf rund 4,2 Millionen Euro pro Jahr.

Die Gewerkschaften begrüßen die Einführung des gesetzlichen Mindestlohns als wesentlichen Beitrag zum sozialen Fortschritt, kritisieren aber eine zu hohe Anzahl an Ausnahmen. Lockerungen der Dokumentationsauflagen werden von den Arbeitnehmervertretungen kategorisch abgelehnt, da die Regelung ansonsten systematisch unterlaufen werden könne.

Zusammenhang zwischen Mindestlohn und Berufsunfähigkeitsversicherung

Der Mindestlohn ist unabhängig von der Art des ausgeübten Berufs. Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, mindestens mit dem gesetzlich festgelegten Mindestlohn vergütet zu werden. Viele Berufstätige fragen sich allerdings, auf welcher Basis die Leistungen der Berufsunfähigkeitsversicherung ermittelt werden. Wird hier der reale Arbeitnehmerlohn oder etwa der Mindestlohn herangezogen? Die Antwort kann sich jeder denken. Der tatsächliche Lohn wird für die Berechnung der BU-Versicherung hergenommen. Allerdings schlägt sich das auch auf die monatlichen Beitragskosten für die Berufsunfähigkeitsversicherung nieder. Wer viel verdient, bekommt auch eine hohe Berufsunfähigkeitsrente bei Berufsunfähigkeit (hier gibt es weitere Informationen zur BU). Jedoch sind die Kosten für eine BU-Police dann auch entsprechend höher. Außerdem wird das Risiko, berufsunfähig zu werden, bei der Konfiguration der BU berücksichtigt.

Laut einer Studie des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts der gewerkschaftsnahen Hans-Böckler-Stiftung erhalten rund 2,7 Millionen Beschäftigte in Deutschland eine Entlohnung unterhalb des Mindestlohns. Dies entspricht einem Anteil von fast zehn Prozent der Beschäftigten, die nach dem Gesetz Anspruch auf den Mindestlohn haben. Überproportional häufig tritt dies im Hotel- und Gaststättengewerbe sowie im Einzelhandel auf. Überdurchschnittlich häufig betrifft das Unterschreiten des Mindestlohn-Niveaus auch weibliche Beschäftigte in den neuen Bundesländern sowie die Mini-Jobber und die befristet Beschäftigten. Außerdem erhöht demnach das Fehlen eines Betriebsrats und eines Tarifvertrags die Neigung, dass die Regelung umgangen wird. Das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung hatte in einer etwas früher durchgeführten Untersuchung die Zahl der zu Unrecht unterhalb des Mindestlohns bezahlten Beschäftigten auf 1,8 bis 2,6 Millionen beziffert.

In den meisten unserer Nachbarländer gilt ein einheitlicher gesetzlicher Mindestlohn. So liegt dieser in Frankreich zur Zeit bei 9,88 Euro, in den Niederlanden bei 9,68 Euro, in Belgien bei 9,47 Euro. In Polen und Tschechien liegt er bei jeweils knapp drei Euro. Am höchsten ist er in Luxemburg: Hier erhalten Beschäftigte mindestens 11,54 Euro pro Stunde. In Österreich gilt kein gesetzlicher Mindestlohn, es existieren jedoch in vielen Branchen tariflich vereinbarte Lohnuntergrenzen. Auch in der Schweiz gibt es keinen flächendeckenden Mindestlohn, lediglich in einzelnen Kantonen gelten verbindliche Lohnuntergrenzen. Bei einer Volksabstimmung in 2014 scheiterte die Initiative zu Einführung einer Untergrenze von 18,50 Euro pro Stunde. In unserem nördlichen Nachbarland Dänemark gilt ebenfalls kein gesetzlicher Mindestlohn, sondern die Löhne und Gehälter werden zwischen den Tarifpartnern vereinbart.

In Deutschland wird die Höhe des Mindestlohns alle zwei Jahre auf Empfehlung der Kommission angepasst. Diese orientiert sich bei der Berechnung am „Index der tariflichen Monats- und Stundenverdienste“ des Statistischen Bundesamts. So wurde zum 1. Januar 2017 die gesetzliche Lohnuntergrenze auf 8,84 Euro angehoben. Zum 1. Januar 2019 wird eine Erhöhung des allgemeinen Mindestlohns auf über neun Euro erwartet. Die Zahl der Beschäftigten, die hiervon profitieren, wird weiterhin auf knapp vier Millionen geschätzt.